BGH hat in Unfallsache zu Gunsten von finanzierten Fahrzeugen entschieden

Aktuell werden laut Statistik nur noch 20 % aller Fahrzeugkäufe bar bezahlt.

Dies ist vor allem dann bedeutsam, wenn es zu einem Unfall kommt. Einem Halter eines geleasten oder finanzierten Fahrzeugs kann nämlich die „Betriebsgefahr“ seines Fahrzeugs nicht zugerechnet werden

Typische Beispiele hierfür sind Unfälle bei denen die Schuldfrage nicht einwandfrei zu klären ist und das Gericht letztendlich entscheidet, dass die Schuldverteilung bei 50/50 liegt.

Grundsätzlich würde hier ein Gericht wegen Unaufklärbarkeit des Geschehens auf eine hälftige Schadensteilung entscheiden, der Kläger würde also 50% seines Schadens erstattet bekommen.

Nicht aber so beim finanzierten / geleasten Fahrzeug! Hier soll die generelle Gefahr, die bei Betrieb eines Kfz entsteht bzw. von ihm ausgeht, („Betriebsgefahr“) dem Fahrzeug nicht entgegengehalten werden können. Grund dafür ist der Wortlaut des StVG, wonach ohne festgestelltes Verschulden, bei einem für eine Bank klagenden Leasingnehmer, keine Grundlage dafür verbleibt, diesem die Betriebsgefahr zuzurechnen. Die nähere rechtliche Begründung findet sich im BGH, Urteil vom 07.03.2017, VI ZR 125/16.

Das Gericht würde daher dem Kläger die volle Summe zusprechen und die Versicherung der Unfallgegners dazu verurteilen, den gesamten Schaden zu 100 % zu zahlen!

Dass also bei einem finanzierten / geleasten Fahrzeug etwas anderes gilt, wird oft als Ungerechtigkeit empfunden.

Daher versuchen Versicherungen sich die “überbezahlten 50 %” vom Halter des Fahrzeuges zurück zu holen.

Wie der BGH aber in einem aktuellen Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 429/19 festgestellt hat, ohne Erfolg.

Da das finanzierende Institut (Bank / Leasinggesellschaft) gegen den Halter des Fahrzeugs selbst keinen Anspruch habe, könne dieser Anspruch auch nicht auf die Versicherung des Gegners übergangen sein. Es gibt also keine Grundlage dafür die Ansprüche untereinander auszugleichen.

FAZIZ:  Wer mit einem geleasten / finanzierten Fahrzeug in einem Unfall verwickelt wird, steht haftungsrechtlich oft anders / besser dar, als hätte er das Auto vorher bar bezahlt.

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