Die beliebten Kürzungen bei Unfallschäden

·      Abschleppen. Die Versicherung muss die Kosten tragen. Geschädigte brauchen in der Regel keine Preis­vergleiche anzu­stellen, da meist Eile geboten ist. Man darf das Auto auch zur Heimatwerk­statt abschleppen lassen, wenn sie nicht allzu weit entfernt liegt und man bisher immer dorthin ging. 120 Kilo­meter Strecke bis dort sind noch okay, urteilte das Amts­gericht Rosenheim (Az. 8 C 90/17).

·      Werk­statt. Marken­werk­stätten sind oft teurer als freie Werk­stätten. Solche Kosten müssen Versicherer in der Regel nur zahlen, wenn der Wagen nicht älter als drei Jahre ist (BGH, Az. VI ZR 267/14) oder wenn das Unfall­opfer das Auto bisher stets in eine Marken­werk­statt brachte. Es reicht nicht, wenn man es dort nur reparieren ließ, Wartungen aber eine freie Werk­statt gemacht hat (BGH, Az. VI ZR 182/16).

·      Verlangt der Versicherer die Reparatur in einer freien Werk­statt, muss sie nah genug sein, 21 Kilo­meter sind zu weit (BGH, Az. VI ZR 91/09). Zu weit ist es auch, wenn der Versicherer den Wagen abholt und in eine 130 Kilo­meter entfernte Werk­statt bringt. Denn Geschädigte müssten dann in einem späteren Gewähr­leistungs­fall dorthin hinfahren (BGH, Az. VI ZR 267/14).

·      Anmelde­kosten. Kaufen Geschädigte sich nach einem Totalschaden ein neues Auto, dürfen sie das Auto­haus mit der Anmeldung beauftragen. Vor dem Amts­gericht Biber­ach ging es um 45 Euro (Az. 8 C 921/16).

·      Beila­ckierung. Muss ein Fahr­zeugteil neu lackiert werden, trifft der Farbton oft nicht exakt den der Karosserieteile daneben, weil sie alters­bedingt ein wenig ausgeblichen sind. Dann lackieren Werk­stätten deren Ränder mit, sodass der optische Über­gang nicht auffällt. Diese Beila­ckierung muss der Versicherer bezahlen (Amts­gericht Meiningen, Az. 13 C 861/14).

·      Haus­halts­führungs­schaden. Wurde ein Unfall­opfer verletzt und braucht im Haushalt Hilfe, muss die Versicherung dies ersetzen – auch wenn dafür niemand extra einge­stellt wird, sondern Familien­mitglieder oder Bekannte aushelfen (BGH, Az. VI ZR 183/08).

·      Kosten­vor­anschlag. Verlangt die Werk­statt dafür Geld, muss der Versicherer es erstatten (Land­gericht Hildesheim, Az. 7 S 107/09).

·      Kleinteile. Sieht das Gutachten eine Pauschale vor, muss der Versicherer zahlen (LG München I, Az. 19 S 1991/16). Das gilt auch für die oft 10-prozentigen Aufschläge, die Werk­stätten gern für Ersatz­teile nehmen, um so ihre Lager­kosten zu decken (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Az. I-1 U 108/11).

·      Merkantiler Minderwert. Nach einem Unfall ist das reparierte Fahr­zeug weniger wert als ein unfall­freies. Diesen Wert­verlust muss die Versicherung ausgleichen.

·      Neu für Alt. Werden Verschleiß­teile ersetzt, die eine Wert­verbesserung des Pkw bringen, darf der Versicherer einen Teil der Rechnung abziehen. Beispiel: Ein alter Reifen, den der Besitzer ohnehin bald hätte wechseln müssen, wird beim Unfall aufgeschlitzt, ein neuer aufgezogen. Die Versicherung darf einen Abzug vornehmen. Wird aber ein alter Stoß­fänger ersetzt, ist das keine Wert­verbesserung (Amts­gericht Darm­stadt, Az. 308 C 52/14).

·      Rest­wert. Nach einem Totalschaden zahlt die Versicherung zunächst nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs­wert und dem Wert, zu dem sich der Schrott noch verkaufen lässt. Dann müssen Geschädigte aber nicht nach Aufkäufern mit besonders hohen Preisen suchen. Sie dürfen den Schrott zu dem Preis im Gutachten verkaufen (BGH, Az. VI ZR 132/04) und müssen nicht auf ein Gegen­angebot des Versicherers warten. Die Versicherung, auch nicht die eigene Voll­kasko, darf nicht verlangen, den Schrott an einen Auto­handel in Osteuropa zu verkaufen. Ein Volvofahrer bekam von seiner Voll­kasko einen Teil des Schadens ersetzt, den noch fehlenden Anteil sollte ein Aufkäufer aus Litauen für den Schrott bezahlen. Aber mit einem Händler ins Geschäft zu kommen, der womöglich kaum Deutsch spricht und dessen Angebot man nicht auf seine Seriosität hin prüfen kann, ist nicht zumut­bar, urteilte das Land­gericht Stutt­gart (Az. 4 S 76/19). Es sei höchst­richterlich noch nicht einmal entschieden, ob nur örtliche Angebote zu berück­sichtigen sind oder auch über­regionale. Der interna­tionale Markt in weit entfernten Ländern bleibe aber außen vor.

·      Standgeld. Bei einem Totalschaden verlangen viele Werk­stätten ein Standgeld, wenn das Auto dort steht, oft 10 Euro pro Tag. Dies muss die Versicherung ersetzen – auch wenn es 38 Tage sind, weil die Leasinggesell­schaft die Zulassungs­bescheinigung nicht eher heraus­gab (Amts­gericht Cuxhaven, Az. 5 C 538/16).

·      Verbringungs­kosten. Nicht jede Werk­statt hat eine eigene Lackiererei. Muss sie den Wagen zum Lackierer bringen, hat der Versicherer die Trans­port­kosten zu erstatten (OLG Düssel­dorf, Az. I-1 U 140/09).