Nutzungsausfallentschädigung und Schadensminderungspflicht

Das OLG Koblenz hat bereits am13.06.2016 in seinem Urteil 12 U 1127/15 entschieden, dass wenn ein Geschädigter dem Versicherer unmittelbar nach dem Unfall, d.h. in der Regel im Rahmen der Schadenbezifferung, bereits mitteilt, dass er zu einer Vorfinanzierung der Reparatur aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges. 

Voraussetzung ist jedoch ein Nachweis dieses Umstandes, z.B. durch eine Bestätigung der Hausbank, oder eines anderen Finanzierers.

Auch muss der Geschädigte nicht zunächst seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Der Unfallgeschädigte muss im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht seine Kaskoversicherung allenfalls dann in Anspruch nehmen, wenn von vornherein damit zu rechnen ist, dass er einen Teil seines Schadens selbst tragen muss, nicht aber in den Fällen, in denen die volle Haftung der Gegenseite in Frage steht.

S.auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07.

Das OLG Düsseldorf verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass Sinn und Zweck der Kaskoversicherung nicht die Entlastung des Schädigers ist.

Im vorliegenden Fall des OLG Koblenz,  überstieg die geforderte Nutzungsausfallentschädigung von 224 Tagen x 65,00 Euro , somit  14.560,00 Euro, den von dem Sachverständigen angesetzten Wiederbeschaffungswert von 10.500,00 € deutlich. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist jedoch nicht durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt (BGH NJW 2005, 1044). Letztlich sind die Beklagten für die Höhe der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung verantwortlich, denn sie hätten es in der Hand gehabt, diese Entschädigung etwa durch eine frühere Ersatzleistung oder durch einen Vorschuss in Grenzen zu halten.

Für den Fall, dass eine Reparatur eines Unfallschadens nicht vorfinanziert werden kann,  ist es daher immer erforderlich, sofort mit der Hausbank zu sprechen und sich bestätigen zu lassen, dass diese den Reparaturbetrag nicht vorfinanzieren will.

 

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