..auch ein Kredit muss nicht aufgenommen werden.

Das OLG München stellt sich auf die Seite der Unfallgeschädigten und sieht keine Pflicht des Geschädigten zur Geringhaltung des Schadens einen Kredit oder die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

Dies gilt zumindest dann, wenn der Schädiger die alleinige Schuld an dem Unfall trägt. Lediglich im Falle einer Teilschuld, wenn dann der Verlust an Schadenfreiheitsrabatt einen kleineren Betrag ergibt als der quotal selbst zu tragende Schadenanteil, könne die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung doch zumutbar sein . (OLG München, Urteil vom 27.05.2020, Az. 10 U 6795/19).

Sollte der unfallgegnerische Haftpflichtversicherer zuviel Zeit benötigen um den Schaden zu regulieren und der Geschädigte hat diesen darauf Aufmerksam gemacht, dass er die Reparatur nicht vorfinanzieren kann, muss der Versicherer auch den Ausfallschaden tragen, wenn dieser über die kalkulierte Reparaturzeit hinausgeht. Im vorliegenden Fall waren es 105 Tage Nutzungsausfall, die der Versicherer zahlen musste.

Eine Kreditaufnahme ist nur im Ausnahmefall zumutbar, wenn durch diese der Geschädigte nicht wirtschaftlich über seine Verhältnisse belastet wird.

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