BGH vom 06.12.2018 – Az. VII ZR 285/17

Wer infolge eines Verkehrsunfalls sein Fahrzeug während der Reparatur nicht verfügbar hat, kann  die Kosten für einen Mietwagen oder sogenannten Nutzungsausfall beanspruchen, sofern ihm in dieser Zeit kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht.

Dies gilt auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge.

Über die Höhe des täglichen Nutzungsausfalls geben entsprechende Tabellenwerke Aufschluss, die alle gängigen Fahrzeuge abhängig von ihren Anschaffungskosten in Entschädigungsgruppen einteilen.

Dies gilt jedoch nicht für ausschließlich gewerblich genutzte Fahrzeuge. Der Halter eines gewerblichen Fahrzeugs muss konkret nachweisen, welcher Schaden ihm durch den unfallbedingten Ausfall entstanden ist.

Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient (z.B. Taxi oder Lkw eines Fuhrunternehmens), oder nur mittelbar der Gewinnerzielung dient, weil es zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.

Urteil des BGH vom 06.12.2018
Aktenzeichen: VII ZR 285/17
VersR 2019, 368

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