Blitzerapp

OLG Karlsruhe zu Blitzer App des Beifahrers

Wie auch Radarwarn- und Laserstörgeräte sind Blitzer-Apps für Smartphones durch eine 2019 eingefügte Ergänzung in § 23 Abs. 1c S. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) bußgeldbewehrt gesetzlich verboten. Anders als zum Teil im Internet behauptet wird, muss nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 20.12.2022, Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23) auch bei Nutzung durch Beifahrer mit einem Bußgeld gerechnet werden, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht.

Das OLG Karlsruhe bestätigte damit die Entscheidung des AG Heidelberg, das gegen einen Autofahrer ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro verhängt hatte, weil dieser im Rahmen einer Verkehrskontrolle nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung ganz offensichtlich die auf dem Smartphone der Beifahrerin laufende Warnapp genutzt hatte.

Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Verbots steht deshalb außer Zweifel, dass die Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraussetzt, sondern vielmehr jedes Handeln genügt, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht. Erfasst wird deshalb auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Funktion.

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