BverwG urteilt zu Gehwegparken

Wer kennt es nicht oder hat es nicht auch schon einmal getan. Die Strasse eng und das Auto wird mit zwei Rädern auf dem Bordstein geparkt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu nach jahrelangem Verfahren in den Vorinstanzen ein wegweisendes Urteil gefällt.

In dem Verfahren ging es indes nicht um die Frage, ob das „aufgesetzte Parken“, bei dem man in der Regel mit zwei Rädern auf dem Bordstein steht, generell erlaubt ist oder nicht. Diese Frage beantwortet die Straßenverkehrsordnung in § 12 Absatz 4 und 4a nämlich eindeutig: Ohne ein entsprechendes Schild (Verkehrszeichen Nr. 315) ist das aufgesetzte Parken verboten.

Anwohner aus Bremen hatten geklagt, weil sie sich gegen die mit zwei Rädernauf den Gehwegen parkenden Autos zur Wehr setzen wollten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen am Donnerstagabend teilweise recht gegeben – eine Entscheidung, die sich über die Stadtgrenzen Bremens hinaus auswirken dürfte.

Das BverwG hat entschieden, dass Gemeinden dafür Sorge zu tragen haben, dass die Benutzung eines Gewegs unbehindert möglich sein muss. Im Fazit bedeutet dies, die Gemeinden haben derartige Parker ab sofort abschleppen zu lassen, sofern es sich nicht um ein stark strapaziertes innerstädtische Gebiet handelt. Die Gemeinden könnten natürlich auch das entsprechende Verkehrszeichen (Nr. 315) vermehrt aufstellen. Dies ist aber nicht einfach möglich, da die Straßenverkehrsordnung ausdrücklich vorgibt, dass diese Schilder nur in Ausnahmefällen aufgestellt werden dürfen, damit Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen ungehindert passieren können.

Als Kraftfahrer bedeutet das für Sie, dass Ihnen bei einem solchen Parkverstoß zukünftig nicht nur eine Ordnungswidrigkeitsstrafe droht, sondern auch das Abschleppen des Fahrzeugs. Es wird sich zeigen, wie die Kraftfahrtversicherer darauf reagieren. Möglicherweise kommt es bei Fahrzeugschäden die durch vorbeigehende oder fahrende Passanten entstehen, dann zu einer Mithaftung des Autofahrers. Es ist also mehr Rücksichtnahme und Vorsicht geboten.

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