Welche Pflichten hat der Händler, wenn er ein Fahrzeug als "unfallfrei" weiterverkauft.

Grundsätzlich sollte man als Käufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, dass dieser frei von Unfallschäden ist, wenn er so angeboten wird.

Aber, Vorsicht! Der Händler ist laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2013 VIII ZR 183/12, nicht verpflichtet beim Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugen, dass bei einer Sichtprüfung keine offensichtlichen Schäden aufweist, eine Reparaturhistorie beim Hersteller einzuholen.

Der BGH entschied, dass eine äußere fachmännische Sichtprüfung beim Ankauf eines Fahrzeugs ausreiche.

Des Weiteren besteht auch kein Auskunftspflicht gegenüber dem Käufer, dass keine Einsicht in die Reparaturhistorie des Fahrzeugs genommen wurde. Es sei denn der Verkäufer hat sich gegenüber dem Käufer dazu vorab verpflichtet.

Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin eines Fahrzeugs den Gebrauchtwagenhändler auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verklagt, da sich im Nachhinein herausgestellt hatte, dass das als unfallfrei verkaufte Fahrzeug Vorschäden hatte.

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