Anspruch auf Schmerzensgeld haben Sie wenn Sie bei einem Unfall verletzt wurden und Ihr Körper und Ihre Gesundheit im Sinne von § 823 BGB geschädigt wurde.
Möglicherweie kann vertane Urlaubszeit zu einer Schmerzensgeldforderung führen. Schmerzensgeld kann auch dann beansprucht werden, wenn den Verursacher der Verletzung kein Verschulden trifft.
Hier entsteht die Verpflichtung zu Schadensersatz aus der Gefährdungshaftung heraus. Dies gilt dann über das Pflichtversicherungsgesetz und auch für die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Selbst wenn die gesetzliche Krankenkasse zunächst Ihre Heilungskosten trägt, kommen oft unvorhersehbare Kosten auf den Geschädigten zu, wie Selbstbeteiligungen, Narbennachbehandlungen, Fahrtkosten zum Arzt, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.