F.A.Q. | Antworten auf häufige Fragen

Fragen zu den Rechtsanwaltskosten

  • Sie erhalten von uns zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles
  • Wenn Sie an dem Unfall selbst keine Schuld oder Teilschuld haben, wird das Anwaltshonorar  von der gegnerischen Versicherung bezahlt
  • Wenn Sie über eine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen, übernimmt diese alle Kosten, auch ggfs. die Gerichts- und gegnerischen Anwaltskosten, sofern Sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
  • Wenn Sie Unternehmer oder vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen Sie lediglich die Umsatzsteuer selbst tragen, da Sie diese als Vorsteuer bei Ihrer Umsatzsteuererklärung in Abzug bringen können.
  • Wir klären Sie immer über das Kostenrisiko detailliert auf.
  • Wir empfehlen grundsätzlich den Abschluß einer Verkehrsrechtsschutzversicherung
  • Solche Versicherung sind nicht sehr teuer. Achten Sie aber darauf, dass die Selbstbeteiligung nicht höher als 150 € ist. Idealerweise schließen Sie ein Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung ab.
  • Die Kosten bei Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitsverfahren können erheblich sein.

Wir rechnen nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) in folgenden Fällen ab:

  • Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht
  • Arbeitsrecht
  • Reiserecht
  • Zivilrechtliche Forderungssachen

Für alle anderen Tätigkeiten unserer Kanzlei treffen wir mit unseren Mandanten eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu nachstehenden Stundensätzen

Stundensätze 

  • 350,00 EUR – Rechtsanwalt & Partner
  • 250,00 EUR – Angestellte Rechtsanwälte 
  • 250,00 EUR – Berater im Bereich Unternehmensberatung
  • 100,00 EUR – Legal Support 

* (Alle Preise zuzüglich 19 % USt.)

Wir rechnen unsere anwaltliche Tätigkeit, ausser in den vorgenannten Bereichen  grundsätzlich nach Zeitstunden ab, das heißt nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand für unsere Dienstleistungen. Unsere Tätigkeiten werden minutengenau erfasst und abgerechnet. Hierfür verwenden wir ein automatisiertes Zeiterfassungsystem. Auf Wunsch erhalten Sie eine Leistungsübersicht mit Zeitangaben über unsere durchgeführten Tätigkeiten.

Zu Verkehrsunfällen und der Regulierung

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt werden, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und möglichst viele Daten zu sammeln.

  • Sichern Sie die Unfallstelle und legen Sie Warnwesten an (Bußgeldgefahr)
  • Rufen Sie immer die Polizei hinzu.
  • Machen Sie bei der Polizei nur Angaben zur Person und zum Unfallhergang aus Ihrer Sicht. Geben Sie keines- falls zu Protokoll, dass Sie ggfs. am Unfall eine Schuld oder Teilschuld tragen.
  • Machen Sie möglichst viele Fotos vom Unfallgeschehen. Gesamtansicht, Ihr Fahrzeug, gegnerisches Fahrzeug, Beschädigungen. Manchmal ist ein kleines Video hilfreich um den Gesamteindruck darzustellen.
  • Nehmen Sie alle Daten des Unfallgegners auf (Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Fahrzeugfarbe, Versicherung, Halterdaten und Fahrerdaten)
  • Fertigen Sie möglichst noch am Unfallort eine Unfallskizze an. (Strassennamen, Hausnummer oder km angeben, achten Sie auf den Eintrag von Verkehrszeichen)
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zur gegnerischen Versicherung auf! Wenn die gegnerische Versicherung Sie kontaktiert und “eine problemlose Abwicklung” zusichert, lehnen Sie dies ab!
  • Nutzen Sie unseren Unfallfragebogen, den Sie auch auf dem Smartphone oder Tablett ausfüllen können.
  • Falls die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist, sollten Sie diese vom Unfall informieren.

 

Bei leichten Unfällen macht es oftmals Sinn einen Unfallbericht auszufüllen, sofern Sie ein Exemplar am Unfallort verfügbar haben. 

Aber Vorsicht!

Der Unfallbericht kann in einem Streitverfahren zum wichtigen Beweismittel werden. Die regulierenden Versicherung wird den Unfallbericht immer als Basis für Ihre Regulierung ansehen. Seien Sie daher vorsichtig mit Angaben. Achten Sie darauf, dass aus Ihren Angaben vorzeitige Schulderklärung zu entnehmen ist. Beschränken Sie sich auf Sachlichkeit. Alle Daten müssen von beiden Parteien vollständig ausgefüllt werden. Der Bogen muss von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Halten Sie Zeugen namentlich mit Anschrift und Telefonnummer fest.

Wichtig!

Wenn Sie die Polizei hinzurufen erstellt diese eine amtliche Verkehrsunfallanzeige und ein Aktenzeichen. Lassen Sie sich dieses geben, falls möglich.

Für diesen Fall sollten Sie immer die Polizei hinzurufen. Gleiches gilt, wenn der Unfallgegner mit einem ausländischen Fahrzeug oder Kennzeichen unterwegs ist. Oftmals kommen dann noch Sprachschwierigkeiten hinzu. Machen Sie aber in jedem Fall sofort Fotos vom Fahrzeug des Unfallgegners mit sichtbarem Kennzeichen. Die Versicherung und den Unfallgegner können wir dann ermitteln. Lassen Sie sich aber möglichst den Führerschein oder Personalausweis des Unfallgegners zeigen und fotografieren diesen ab, oder nehmen die Daten zu Protokoll.

Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass Sie am Unfall keine Schuld haben.

In diesem Fall muss die Versicherung, im Zweifel auch der Unfallgegner, alle Ihnen entstandenen Schäden ersetzen. 

Dazu gehören:

  • Alle Kosten die im Rahmen der Instandsetzung Ihres Fahrzeugs entstehen
  • Kosten für Gutachter oder Kostenvoranschlag
  • Kosten eines Mietwagens oder Nutzungsausfall
  • Wertminderung des Fahrzeugs, soweit belegt
  • Abschleppkosten und Standgeld
  • Eine Unfallpauschale für Ihren Aufwand von € 25,00
  • Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt
  • Schmerzensgeld, sofern Ihnen oder einem der weiteren Fahrzeuginsassen ein körperlicher Schaden entstanden ist. Allerdings muss jeder Geschädigte seinen Anspruch separat geltend machen.
  • Folgeschäden durch vorgenannte Verletzungen, wie Haushaltsführungsschaden, Arztkosten etc.

Es bleibt Ihnen überlassen, den Schaden selbst zu reparieren, wenn Sie dazu in der Lage sind. Sie sind nicht verpflichtet, den Schaden in einer anerkannten Vertragswerkstatt reparieren zu lassen. Sie haben freie Werkstattwahl.

Wenn Sie den Schaden selbst instandsetzen können Sie mit der Versicherung “fiktiv” abrechnen. Dies bedeutet, auf Basis eines zuvor erstellen Gutachtens. Sie erhalten in diesem Fall aber nur den Nettobetrag. Die MWSt. erhalten Sie nur, wenn Sie eine Reparaturrechnung vorlegen können.

Wichtig

Eine fiktive Abrechnung besonders dann verlockend, wenn Sie den Schaden selbst reparieren können, oder eine sehr günstige Werkstatt kennen.

Die Sache hat allerdings einen Haken. Versicherer sind gut vernetzt und verfügen über Datenbankzugriffe um Altschäden/Vorschäden an Fahrzeugen festzustellen. Wenn Sie mit dem gleichen Fahrzeug erneut einen Schaden haben, wird der gegnerische Versicherer Sie ggfs. auffordern den Nachweis zu Erbringen, dass der Altschaden fachmännisch repariert wurde. Eine einfach Reparaturbestätigung reicht dafür nicht mehr aus. Sie müssen anhand von Rechnungen einer Werkstatt oder Einkaufsrechnungen von Teilen und Stundennachweisen darlegen, dass die Reparatur fachmännisch erfolgt ist, sonst kommt es zur Kürzungen oder gar Regulierungsablehnungen.

Versicherung werden  immer versuchen, die Schadensregulierung so niedrig als möglich zu halten. Die Kürzung von im Gutachten angegebene Stundensätzen oder Ersatzteilkosten  u.v.a.m. ist heute schon Standard, wenn auch meistens unberechtigt.

Bedenken Sie immer, dass Versicherung von der Nichtregulierung leben.

Deshalb ist im Falle eines Unfalls die Einschaltung eines Rechtsanwaltes immer angebracht.

Als Geschädigter sind Sie verpflichtet sich schadensmindernd zu verhalten.

Dies bedeutet, dass Sie, wenn Sie eine Reparatur nicht vorfinanzieren können, dies sofort bei der Versicherung anzeigen und sich um eine Finanzierung gleich welcher Art bemühen sollten. Dazu müssen Sie keine konkrete Kreditanfrage bei Ihrer Bank stellen, sondern einfach nur nachfragen, ob man Ihnen den Reparaturkostenbetrag als Darlehn zur Verfügung stellt. Falls nein, dokumentieren Sie dies, oder nehmen einen Zeugen zum Bankgespräch mit.

Sie dürfen die Reparatur nicht unnötig verzögern. Also lassen Sie das Fahrzeug so schnell als möglich Instand setzen.

Wenn Sie einen Mietwagen als Unfallersatzfahrzeug mieten, müssen Sie darauf achten, dass Sie in der im Gutachten ausgewiesenen Mietwagenklasse bleiben. Die Mietdauer ist auf die Reparaturdauer beschränkt. Sie können sich nicht darauf berufen, dass Ihre Werkstatt Ihnen erst einen zu späten Termin gegeben hat, dann müssen Sie eine andere Werkstatt wählen.

Schadensminderungpflicht bedeutet auch, dass Sie ggfs. Ihre Vollkaskoversicherung zunächst bemühen müssen, wenn die Versicherung nicht zeitnah reguliert. Dies bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung, die nur ein Rechtsanwalt vornehmen kann.

Dies führt in manchen Fällen, besonders bei älteren Fahrzeugen zu Streit mit der Versicherung.

Grundsätzlich können Sie dies aber tun, wenn Sie anhand von Rechnungen oder dem Serviceheft des Fahrzeugs lückenlos nachweisen können, dass das Fahrzeug ausnahmslos immer in einer Herstellerwerkstatt gewartet und repariert wurde.

Dies ist zunächst einmal davon abhängig, ob Sie mit der Versicherung selbst korrespondieren, oder den Fall einem Rechtsanwalt übertragen. Im ersten Fall dauert es länger.

Weiterhin ist es davon abhängig, ob die Schuldfrage eindeutig geklärt ist, und ob alle erforderlichen Unterlagen schon zu Beginn zur Verfügung stehen.

Die Versicherungen benötigen zur Bearbeitung des Falles im ersten Schritt mindestens 2-3 Wochen. Kommt es zu Rückfragen können es auch schon mal 2-3 Monate sein, wenn die Rückfragen nicht zügig und zur Zufriedenheit der Versicherung beantwortet werden.

Wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, entscheidet die Schadenshöhe massgeblich über die Verfahrensdauer. Bei Schäden ab € 5000 muss die Klage vor dem Landgericht geführt werden. Wartezeiten bis zum Gerichtstermin von 5-6 Monaten sind dann keine Seltenheit.

Es kommt vor, dass die verantwortliche Haftpflichtversicherung feststellt, dass das Fahrzeug einen Vorschaden an gleicher Stelle hatte.

Aus dem Gutachten sind die Lackdichten an den beschädigten Stellen die Anhaltspunkte für einen nicht reparierten Vorschaden. Die Versicherung hat zudem Zugriff auf die Schadenshistorie Ihres Fahrzeugs.

Auch wenn Ihnen der Vorschaden nicht bekannt ist, kann dies dazu führen, dass die Versicherung die Regulierung verweigert.

Sie müssen dann den Nachweis erbringen, dass der Voreigentümer, bei dem der Schaden entstanden ist, diesen fachmännisch Instand gesetzt hat.

Solche Fälle landen dann meist vor Gericht und die Kosten sind nicht unerheblich, da ggfs. zusätzlich ein Unfallgutachter eingeschaltet werden muss.

 

Unfallfolgeschäden sind in vielen Fällen schlimmer als der eigentliche Sachschaden am Fahrzeug.

Hierzu gehören zum Beispiel Verletzungen oder dauerhafte Beeinträchtigungen wie psychische oder seelische Folgen, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit.

Es kann auch ein sogenannter Haushaltsführungsschaden eintreten. Dies bedeutet, dass Sie, oder der geschädigte Mitfahrer einen körperlichen Schaden erlitten hat, der es ihm unmöglich macht seine täglichen Aufgaben im Haushalt wahrzunehmen. 

Im Falle einer Abrechnung über Ihre Vollkaskoversicherung hat diese immer das Recht den Sachverständigen oder Gutachter zu bestimmen. Beauftragen Sie niemals einen eigenen Gutachter, ohne dies mit Ihrer Versicherung vorher abzustimmen, sonst werden die Gutachterkosten in den meisten Fällen nicht übernommen.

Prüfen Sie Ihre Vollkaskovertragsbedingungen vorher. Oftmals ist ein Werkstattbonus eingebaut. Dies bedeutet, die Versicherung kann die Werkstatt für die Reparatur bestimmen.

 

Fragen zu Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Sie müssen nur Angaben zu Ihrer Person machen. Keine Angaben zum Tatvorwurf oder z. B. zum Unfallhergang.

Schweigen ist manchmal Gold wert. 

Wenden Sie sich besser gleich an einen Anwalt und lassen diesen den Anhörungsbogen nach Ihren Angaben ausfüllen. 

Es wird immer wieder davon geschrieben, dass 70 % aller Messungen falsch seien. Dies ist sicherlich in der Vergangenheit richtig gewesen, aber heute nicht mehr aktuell. 

Die modernen Laserblitzanlagen, insbesondere wenn Sie fest installiert sind, bringen sehr genaue Ergebnisse. In den meisten Fällen lassen sich diese nur über ein Messgutachten wiederlegen, sofern es Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung gibt. Dies ist aber mit erheblichen Kosten verbunden.

Selbst wenn gegen den Tatwurf keine Argumente vorhanden sind, kann es Sinn machen, gegen den Bescheid einen Einspruch einzulegen.

Ein gut geplanter Einspruch kann aus taktischen Gründen sinnvoll sein, wenn möglicherweise eine Verjährung eintreten kann, oder wenn man dadurch ein Fahrverbot hinauszögern kann, z.B. bis zum nächsten Urlaub.

Im Regelfall kann selbst ein Anwalt gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wenig ausrichten.

Die MPU ist als Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde nicht anfechtbar. Eine minimale Chance besteht jedoch gegen den drohenden Fahrerlaubnisentzug vorzugehen.

Hat die Behörde jedoch einen berechtigen Zweifel an der Eignung des Verkehrsteilnehmers ein Fahrzeug zu führen, wie z.B. im Falle einer Alkohlfahrt, kann kein Anwalt Ihnen helfen.