Die Top 5 der Tricks der Haftpflichtversicherer

Sobald die Schadenmeldung bei der Versicherung eingeht, wird diese versuchen sich mit Ihnen in in Verbindung zu setzen. Man versucht Sie davon zu überzeugen, die Schadenabwicklung vollständig der gegnerischen Versicherung zu überlassen. Folgende Standardargumente kommen fast immer:

Trick 1: Wir schicken Ihnen einen Gutachter

Wenn der Versicherer dem Opfer mit Engelszungen einreden will, dass man einen professionellen Gutachter am Start habe, der innerhalb kürzester Zeit das Auto begutachten werde, sollten die Alarmglocken läuten. Die Versicherung will verhindern, dass Sie zu einem unabhängigen Gutachter Ihres Vertraues gehen, oder den Gutachter nehmen, der Ihnen von Ihrem eigenen Anwalt empfohlen wird.

Die Versicherer wählen aber dann solche Gutachter aus, mit denen sie Kooperationsverträge haben. Das bedeutet, dass der Gutachter oft gegen den Geschädigten und für den Versicherer handelt, wenn es sich finanziell lohnt. Der Schaden wird womöglich geringer dargestellt, als er in Wirklichkeit ist.

Es empfiehlt sich daher immer, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen, der im Interesse des Geschädigten handelt und eine realistische Schadensmeldung erstellt. Das ist Ihr gutes Recht.


Trick 2: Wir haben eine Werkstatt für Sie

Der Versicherer möchte damit verhindern, dass sich der Geschädigte eine eigene Werkstatt sucht, die professionell arbeitet und angemessene Preise verlangt. Da die Versicherung sparen möchte, wählt sie in der Regel eine Werkstatt aus, die es nötig hat für Versicherungen zuarbeiten und Billigpreise akzeptiert. Die Qualitätsstandards werden oftmals nicht eingehalten. Reparaturen werden unsachgemäß ausgeführt, möglicherweise mit Ersatzteilen aus dem Schrotthandel. Zu billige Reparaturen sind jedoch in vielen Fällen keine Qualitätsarbeit. Finger Weg von solchen Angeboten.

Trick 3: Rechtsanwalt ablehnen

Wenn Sie bei der Versicherung erwähnen, dass Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen wollen, wird man versuchen, Ihnen einzureden, dies sei viel zu teuer und würde die Sache für Sie nur komplizieren.

Die Versicherung will die Kosten für diesen sparen, denn Sie muss Ihnen als Geschädigtem die Kosten für den Anwalt ersetzen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (v. 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19) dazu klar entschieden. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bei einem Unfallschaden ist schon wegen des Waffengleichheitsgebotes immer zulässig. Die Kosten hat der Schädiger zu tragen.

Ein Anwalt wird immer alle Ansprüche bei der Versicherung geltend machen. Über Nutzungsausfall, Unfallpauschale, Wertminderung und Schmerzensgeld werden Sie vom Anwalt aufgeklärt, oftmals aber nicht von der Versicherung.

Trick 4: Verzögerungen bei der Schadenabwicklung

Der Einfallsreichtum der Versicherer ist groß, warum ein Schaden noch nicht reguliert ist. Wir hören uns dies tagtäglich unzählige Male an:

  1. Wir haben einen Bearbeitungsrückstand
  2. Wir haben einen hohen Krankenstand
  3. Die Schadenmeldung unseres Versicherungsnehmers liegt noch nicht vor
  4. Wir warten auf die polizeiliche Ermittlungsakte
  5. Wir wollen das Fahrzeug nachbesichtigen
  6. Wir benötigen einen Eigentumsnachweis zum Geschädigtenfahrzeug

Oftmals liegt dies auch daran, dass Geschädigte nicht ausreichend Kenntnis von den Anforderungen an eine korrekte Schadenbezifferung haben. Deshalb empfehlen wir immer das Einschalten eines Anwalts!

Trick 5: Ihr Fahrzeug hatte einen Vorschaden

Seit Jahren tobt der Streit um die Vorschäden an Fahrzeugen.

Vorschäden führen immer wieder zu Kürzung bei der Schadenregulierung oder sogar zur Ablehnung einer Regulierung. Hier heisst es für den Geschädigten „von Anfang an bei der Wahrheit bleiben“ . Vorschäden müssen,  auch wenn Sie schon repariert wurden, dem Gutachter wahrheitsgemäß offen gelegt werden, so daß dieser die Vorschäden bei der Kalkulation berücksichtigen kann. In der Regel führen selbst reparierte Vorschäden zu einer Verminderung des Wiederbeschaffungs- und Restwertes. Die Reparatur muss nachgewiesen werden. Daher ist es wichtig jede Reparaturrechnung aufzubewahren, bzw. einen Gutachter mit der Bestätigung der Reparatur zu beauftragen.