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Die Zulassungszahlen von Elektroautos steigen ständig an. Damit logischer Weise auch die Unfallzahlen mit Beteiligung von Elektrofahrzeugen.

Was ist für den Unfallgeschädigten Elektroautobesitzer dabei wichtig?

Batterie

Auch wenn es heute eher selten vorkommt, dass die Batterien Ihres Fahrzeugs über eine Miete oder Leasing zugebucht wurden. Sofern Ihr Fahrzeug mit einem Alt-Vertrag noch über eine Mietbatterie verfügt, ist dies im Gutachten und bei der Geltendmachung des Schadens zu berücksichtigen. Sie müssen erst das Einverständnis des Batterie-Eigentümers einholen.

Nutzungsausfall und Mietwagenkosten

Bei Elektroautos kann der Nutzungsausfall bzw. die Dauer einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges deutlich länger ausfallen. Insbesondere bei TESLA Modellen sind hier die Wartezeiten auf Werkstatttermine zu beachten. TESLA Fahrzeuge können derzeit nicht von freien Werkstätten repariert werden, da diese von der Ersatzteilbelieferung durch Tesla ausgeschlossen sind.

Gutachter werden in Ihren Gutachten eine längere Wiederbeschaffungsdauer im Falle eines Totalschadens, bzw. längere Reparaturdauer bei Reparaturschäden beachten müssen. Es empfiehlt sich mit einer Tesla Niederlassung die Zeiträume abzustimmen und sich per Email bestätigen zu lassen.

Kosten für den Mietwagen

Elektrofahrzeugbesitzer haben einen Anspruch auf einen Elektromietwagen. Wer darauf besteht, begeht keinen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht. Nimmt er jedoch einen Mietwagen mit Verbrennermotor, kann er, da die Kraftstoffkosten höher sind, als beim Strom, einen Ausgleich für höhere Mobilitätskosten beanspruchen.

Überführungskosten bei Ersatzfahrzeugbeschaffung

Möglicherweise ist am lokalen Markt kein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu bekommen. Die Überführungskosten für das Holen aus weiter Entfernung kann als Schadenposition geltend gemacht werden. Allerdings muss der Geschädigte die Notwendigkeit nachweisen.

Umweltprämie

Eine Umweltprämie kam vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zurückgefordert werden, wenn die Mindesthaltedauer unterschritten wurde. Die Mindesthaltedauer beträgt bei einem Neuwagen mindestens sechs Monate. Bei einem Leasingfahrzeug beträgt die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von zwölf Monaten bis 23 Monaten zwölf Monate und bei einer Leasingdauer von mehr als 23 Monaten 24 Monate.

Eignet sich der Unfall also kurz vor Erreichen der Mindesthaltedauer, ist es möglicherweise sinnvoll, das Fahrzeug nicht gleich abzumelden, sondern noch zuzuwarten, bis die Haltedauer erreicht ist.

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