Welche Regeln gelten?

Parkplatzschäden sind ebenso häufig, wie unspektakulär. Leider kommt es immer wieder zur Haftung der beiden Beteiligten. Dies obwohl beide Beteiligten sicher sind, dass Sie nicht Schuld an dem Unfall sind. Auf Parkplätzen gilt in der Regel die Straßenverkehrsordnung. Dies weil Sie für alle Straßen gilt, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Da aber zwischen den tatsächlich öffentlichen Parkplätzen und allgemein zugänglichen Parkplätzen unterschieden wird, ordnen die Eigentümer privater Parkplätze die Anwendung der StVO durch Hinweisschilder ausdrücklich an. Dies bedeutet aber nur, dass die StVO generall aber nicht auch alle einzelnen Vorschriften der StVO zur Anwendung kommen müssen. Der Vorrang einzelner Verkehrsteilnehmer , wie z.B. „rechts vor links“ entfällt Es gilt die Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt. Öffentlicher Parkplatz Hier gelten die allgemeinen Vorfahrtsregeln nur in Ausnahmefällen. Auf Parkplätzen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Gerichte behandeln Parkplätze nicht wie normale Straßen. Deshalb ist auf diesen eine erhöhte Aufmerksamkeit und Verständigung erforderlich. Der Parkplatz dient in erster Linie dem ruhenden Verkehr. In der Regel richtet der Besucher eines Parkplatzes seine Aufmerksamkeit der Parkplatzsuche. Wichtig ist
  • defensives Verhalten
  • langsam und vorausschauendes Fahren
  • das mögliche Zeugen im Fahrzeug das Umfeld beobachten
Versicherungen regulieren bei Parkplatzunfällen 50 % und wenden Mithaftung ein. Unterschiedliche mögliche Konstellationen bei Parkplatzunfällen
  1. Zwei Fahrzeuge parken gleichzeitig aus gegenüberliegenden Parkbuchten rückwärts aus
  • Entscheidend ist hierbei, wer beweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des Anstosses gestanden hat. Sollte dieser Beweisantritt nicht möglich sein, z.B. durch Zeugenaussagen oder Videoüberwachung, läuft der Fall auf eine 50 % Mithaftung hinaus. Denn nur demjenigen, der sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen gebracht hat, ist keine Verstoß gem. § 1Abs 2. § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen. Denn derjenige, der sein Fahrzeug zum Stehen gerbracht hat, ist der auf Parkplätzen geltenden Verkehrserwartung, sein Fahrzeug jederzeit abbremsen zu können nachgekommen. Es besteht jedoch auch dann noch die Möglichkeit, dass im Gerichtsverfahren die Betriebsgefahr mit 20 % angesetzt werden kann. Die Betriebsgefahr besteht verschuldensunabhängig für die Gefahren, die beim Betrieb von einem Kraftfahrzeug ausgehen.

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