BGH Entscheidung ist richtungsweisend

In einer Einbahnstraße darf man nicht rückwärts entgegen der erlaubten Fahrtrichtung fahren. Auch nicht, um einen anderen ausparken zu lassen, entschied nun der BGH.

Vorsicht ist demnach geboten, wenn man höflich ist und um dem Vordermann das Einparken in eine Parklücke zu erleichtern, etwas zurücksetzt. Wenn dann nämlich, das hinter einem aus einer Einfahrt ausfahrenden Fahrzeug, vom Rücksichtsvollen beschädigt wird, weil dieser sich nicht ausreichend nach hinten versichert hat, haftet dieser für den Schaden allein.

Wichtig ist : Jede Art von Fahrt, also auch das Rückwärtssetzen zur Freimachung eines Parkplatzes, ist verboten und führt bei einem Unfall zur Haftung.

Die Vorinstanzen hatten jeweils eine Schuldteilung zugewiesen.

Autofahrer die auf Parkplatzsuche sind, sollten also lieber einmal um den Block fahren und darauf spekulieren, dass die Parklücke noch frei ist.

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