OLG Karlsruhe hat entschieden

Ein Autofahrer war im Regen unterwegs. Bei seinem Fahrzeug konnte er die Intervallfunktion des Scheibenwischers nur über den eingebauten Touchscreen einstellen. Er musste sich durch diverse Menufunktionen klicken und kam dabei von der Straße ab.

Er wurde dafür vor dem Amtsgerichts zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und 1 Monat Fahrverbot, wegen unerlaubter Nutzung eines elektronischen Gerätes. Der Mann ging in Berufung.

Das OLG Karlsruhe bestätigte jetzt das Urteil des Amtsgerichts.

Ein festverbauter Touchscreen im Fahrzeug habe viele Funktionen. Es komme es auch nicht darauf an, ob der Scheibenwischer gesteuert werden sollte oder etwas anderes. Solche Geräte dürften nur unter den Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung – also zum Beispiel über Sprachsteuerung – genutzt werden oder aber nur verbunden mit einem kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blick.

Grundsätzlich ist also die Bedienung über einen Touchscreen erlaubt, ist man jedoch dadurch abgelenkt und verursacht einen Unfall oder eine Gefahrensituation für andere Verkehrsteilnehmer ist sie jedoch verboten und führt zu einem Bußgeld.

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